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§ 112 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Kappung

§ 112.

(1) Bei der Kappung können mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundene Löhne einschließlich zugehöriger Steuern und Sozialabgaben nur berücksichtigt werden, wenn diese im zuletzt verfügbaren Lohnkonto gemäß Lohnkontenverordnung 2006, BGBl. II Nr. 256/2005, ausgewiesen sind.

(2) Die Einhaltung der kollektivvertraglichen Regelungen für die vom Landwirt gemäß Abs. 1 geltend gemachten Arbeitnehmerkosten kann anhand der jeweiligen Dienstverträge bzw. Dienstzettel in Verbindung mit dem Lohnkonto und den Zeitaufzeichnungen belegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247969

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