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§ 9 SKZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.10.2022

4. Teil

Gemeinsame Bestimmungen für Strom- und Netzkostenzuschuss Rückforderung

§ 9.

Werden der Stromkostenzuschuss oder der Netzkostenzuschuss gewährt, ohne dass die Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz erfüllt sind, ist der in Abzug gebrachte Zuschuss von der natürlichen Person, die aus dem betreffenden Stromlieferungs- oder Netzzugangsvertrag zahlungspflichtig ist, dem Bund zu erstatten.

Schlagworte

Stromlieferungsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012046

Dokumentnummer

NOR40247735

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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