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§ 8a SKZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2023

Verpflichtung zur angemessenen Weitergabe der Förderung

§ 8a.

Durch einen Stromkostenzuschuss, einen Stromkostenergänzungszuschuss bzw. einen Netzkostenzuschuss Begünstigte sind verpflichtet, die erhaltene Förderung in angemessener Weise an Personen weiterzugeben, die sie durch Vergütungen oder Kostenersätze in Bezug auf die Stromkosten oder Systemnutzungsentgelte entlastet haben.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012046

Dokumentnummer

NOR40250769

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