Verpflichtung zur angemessenen Weitergabe der Förderung
§ 8a.
Durch einen Stromkostenzuschuss, einen Stromkostenergänzungszuschuss bzw. einen Netzkostenzuschuss Begünstigte sind verpflichtet, die erhaltene Förderung in angemessener Weise an Personen weiterzugeben, die sie durch Vergütungen oder Kostenersätze in Bezug auf die Stromkosten oder Systemnutzungsentgelte entlastet haben.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
20012046
Dokumentnummer
NOR40250769
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)