Amtsverschwiegenheit und Transparenz
§ 4.
(1) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Fachbeirats Netzsicherheit sind in ihrer Tätigkeit für den Fachbeirat gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(2) Entscheidungen des Fachbeirats Netzsicherheit von grundsätzlicher Bedeutung sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in anonymisierter Form sowie unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2022
Gesetzesnummer
20012044
Dokumentnummer
NOR40247708
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