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§ 5 Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2025

In- und Außerkrafttreten

§ 5.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 363/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Für Aufträge und Konzessionsverträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden und sich auf § 2 Abs. 3 Z 3 gestützt haben, bleibt die Genehmigung aufrecht.

(3) § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 284/2025 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

20012037

Dokumentnummer

NOR40273199

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