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§ 1 Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.2022

Begriffsbestimmungen

§ 1.

Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. 1. Aufträge sind
  1. a) Aufträge gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, und
  2. b) Aufträge gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012.
  1. 2. Auftraggeber sind
  1. a) öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber gemäß dem BVergG 2018,
  2. b) Auftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, und
  3. c) Auftraggeber gemäß dem BVergGVS 2012.
  1. 3. Konzessionsverträge sind Konzessionsverträge gemäß dem BVergGKonz 2018.
  2. 4. Sanktionierte Personen sind folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen:
  1. a) russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen;
  2. b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50% unmittelbar oder mittelbar von einer der unter lit. a genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten werden;
  3. c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter lit. a oder b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln;
  4. d) Unternehmer, die unter lit. a bis c fallende erforderliche und nicht-erforderliche Subunternehmer sowie Lieferanten bei der Vertragsabwicklung einsetzen bzw. einsetzen wollen, deren Anteil mehr als 10% des Auftragswerts beträgt;
  5. e) Unternehmer, die sich zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis auf die Kapazitäten von Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß lit. a bis c stützen oder stützen möchten, deren Anteil mehr als 10% des Auftragswerts beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

20012037

Dokumentnummer

NOR40247455

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