§ 2.
Die Monographien und Texte des fünften Nachtrags zur zehnten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2020, Nachtrag 10.5, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des sechsten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, zehnte Ausgabe 2020, Nachtrag 10.6, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2022
Gesetzesnummer
20012035
Dokumentnummer
NOR40247443
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)