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§ 5 BVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2022

2. Hauptstück

Verbringen von Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten der EU

1. Abschnitt

Bedingungen für Verbringungen Allgemeine Bestimmungen für Verbringungen

§ 5.

(1) Räumt das unmittelbar anwendbare Unionsrecht oder diese Verordnung hinsichtlich der Erlassung von Bescheiden in Bezug auf Verbringungen der Behörde Ermessen ein, so hat die zuständige Behörde dieses, sofern nicht in einer generellen Anordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ausdrücklich anders angeordnet, unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft, der veterinärmedizinischen und -hygienischen Erfordernisse, der jeweiligen epidemiologischen Lage und der sonstigen Gegebenheiten vor Ort auszuüben.

(2) Die Meldung einer geplanten Verbringung von gehaltenen Landtieren in einen anderen Mitgliedstaat der EU gemäß Teil IV Titel I Kapitel 3 Abschnitt 8 (Artikel 152 bis 154) oder einer geplanten Verbringung von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden bzw. gehaltenem Geflügels in einen anderen Mitgliedstaat der EU gemäß Artikel 163 oder von Tieren gemäß Artikel 41 der delegierten Verordnung (EU) 2020/686 oder einer geplanten Verbringung von Wassertieren in einen anderen Mitgliedstaat der EU gemäß Teil IV Titel II Kapitel 2 Abschnitt 6 (Artikel 219 bis 221) AHL hat die zuständige Behörde des Versandortes möglichst am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Ausstellung der Bescheinigung mittels TRACES, durchzuführen.

(3) Bei der Ausfuhr in Drittstaaten hat die zuständige Behörde des Versandortes die zuständigen Behörden oder, bei unionsrechtlich zugelassenen veterinärbehördlichen Grenzkontrollstellen, die veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle unverzüglich mittels TRACES zu verständigen.

(4) Die Empfänger von lebenden Tieren haben die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Anzahl der Tiere mindestens einen Werktag vor der Ankunft der für den Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Ausgenommen von dieser Mitteilungspflicht sind registrierte Pferde im Sinne der der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 hinsichtlich der Identifizierung und Registrierung von Equiden und zur Aufstellung von Muster- Identifizierungsdokumenten für diese Tiere, ABl. Nr. L 213 vom 16.06.2021, S. 3;

(5) Wenn die Vorgaben der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates andere Tiergesundheitsanforderungen als nach den unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Union vorsehen, sind diese zusätzlich einzuhalten, wenn Verbringungen zum Zweck der Ausfuhr aus der Union stattfinden sollen. Hierzu muss die Veterinärbescheinigung um eine Erklärung der zuständigen Behörde erweitert werden, dass diese Tiergesundheitsanforderungen erfüllt sind.

(6) Ist die Verbringung von Tieren, die im Rahmen eines Tilgungsprogramms eines Mitgliedstaats oder eines Gebiets zum Zwecke der Schlachtung nach Österreich verbracht werden sollen, aufgrund einer generellen Anordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ gestattet, bedarf eine solche Verbringung einer bescheidmäßigen Bewilligung der für den Schlachtbetrieb örtlich zuständigen Behörde. Diese hat den Bewilligungsbescheid nach Erteilung dem zuständigen Landeshauptmann und dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.

(7) Tiere, denen Stoffe verabreicht wurden, die nach der Richtlinie 96/22/EG oder nach der Hormonverordnung 2009, BGBl. II Nr. 218/2009, verboten sind, dürfen in einen oder aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nur verbracht werden, wenn eine Vermarktung gemäß § 6 der Hormonverordnung 2009 zulässig ist. Ebenso ist das Verbringen von Tieren in einen oder aus einem anderen Mitgliedstaat der EU verboten, bei denen die Vorschriften über die Verwendung von Tierarzneimitteln nicht eingehalten worden sind.

Schlagworte

Musterdokument, Rechtsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20012031

Dokumentnummer

NOR40247375

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