Pflichten des Unternehmers
§ 20.
Anlässlich der Kontrolle gemäß § 19 muss der Unternehmer den behördlichen Organen Zugang im Sinne des Artikels 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 bei Gefahr in Verzug jederzeit, sonst während der Betriebszeiten gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
20012031
Dokumentnummer
NOR40247390
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