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§ 19 BVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2022

3. Abschnitt

Kontrollbefugnisse der Behörde Behördliche Maßnahmen

§ 19.

(1) Behörde im Sinne dieser Verordnung ist, sofern nicht Besonderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, Kontrollbehörde gemäß Abs. 3 bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs der Landeshauptmann. Die Organe der Behörde haben im Rahmen der Überwachung von Verbringungen aus oder in einen anderen Mitgliedstaat der EU erforderlichenfalls auch

  1. 1. Untersuchungen von Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/625 ,
  2. 2. Überprüfungen der mitgeführten Dokumente und Identität der Tiere, Erzeugnisse und Gegenstände gemäß eines vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorgegebenen risikobasiertem Kontrollplans, sowie
  3. 3. regelmäßig – mindestens aber einmal jährlich – Kontrollen im Sinne des Artikels 100 AHL von gemäß § 9 zugelassenen Betrieben und sonstigen Einrichtungen nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen

(2) Im Rahmen von Kontrollen gemäß Artikel 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2017/625 dürfen Transporte von Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen beim Verbringen aus oder in einen anderen Mitgliedstaat der EU von Organen der Behörde gemäß Abs. 1 jederzeit angehalten und untersucht werden, sofern ein Verdacht auf Verstöße gegen veterinärrechtliche Vorschriften vorliegt.

(3) Tiere, Erzeugnisse und Gegenstände, die aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Österreich verbracht wurden sowie deren Transportmittel und -behältnisse müssen am Bestimmungsort stichprobenweise gemäß den Vorgaben des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz daraufhin untersucht werden, ob sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die erfolgte Kontrolle von Tieren am Bestimmungsort ist in den Teil III (Kontrolle) der TRACES-Bescheinigung einzutragen und der Behörde des Abgangsortes mittels TRACES zu übermitteln.

(4) Organe anderer Behörden, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen im innerhalb der EU verbrachte Tiere, Erzeugnisse und Gegenstände kontrollieren und anhand der Begleitpapiere Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung über das Verbringungen innerhalb der EU feststellen, haben hievon unverzüglich die für den Ort der Kontrolle zuständige Behörde zu verständigen.

(5) Die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Abs. 3 sind gemäß den Vorgaben des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in regelmäßigen Abständen im Wege des Landeshauptmannes an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20012031

Dokumentnummer

NOR40247389

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