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§ 28 NEHG-DV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

zum Außerkrafttreten vgl. § 29

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen Verweise

§ 28.

(1) Soweit in dieser Verordnung auf das NEHG 2022 verwiesen wird, ist dieses in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf die BAO verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf das MinStG 2022 verwiesen wird, ist dieses in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

20012027

Dokumentnummer

NOR40253922

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