§ 28 NEHG-DV 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2023

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen Verweise

§ 28.

(1) Soweit in dieser Verordnung auf das NEHG 2022 verwiesen wird, ist dieses in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf die BAO verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf das MinStG 2022 verwiesen wird, ist dieses in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2023

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20012027

Dokumentnummer

NOR40253922

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