vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.2022

Auskunftspflicht

§ 8.

(1) Bei Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 über

  1. 1. die gemäß § 6 Abs. 2 festgestellten Einheiten sowie
  2. 2. die gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 angeführten rechtlichen Einheiten und Niederlassungen im Ausland.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die

  1. 1. eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 Z 1 Auskunftspflicht besteht, oder
  2. 2. eine im Inland ansässige institutionelle Einheit, welche Unternehmen und Niederlassungen im Ausland kontrolliert,
  1. im eigenen Namen betreiben. Tritt ein Fiskalvertreter (§ 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994) auf, so ist dieser zur Auskunft verpflichtet.

(3) Die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt erstellten Erhebungsformulare vollständig und nach dem besten Wissen auszufüllen und diese bis Ende Oktober des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20012026

Dokumentnummer

NOR40247239

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)