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§ 7 Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.2022

§ 7.

(1) Die Merkmale gemäß § 5 Z 2 sind auf folgende Arten zu erheben:

  1. 1. die Merkmale gemäß den Punkten 1.1 bis 1.4 der Anlage II durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
  2. 2. die Merkmale gemäß den Punkten 1.5 bis 1.7 der Anlage II durch Heranziehung der Daten aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Verbindung mit Daten der Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen;
  3. 3. die Merkmale gemäß den Punkten 2.1 bis 2.5 der Anlage II über Unternehmen und Niederlassungen im Ausland, die von der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit
  1. a) direkt kontrolliert werden, durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
  2. b) indirekt kontrolliert werden, durch Befragung der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit;
  1. 4. die Merkmale gemäß den Punkten 2.6 und 2.7 der Anlage II durch Befragung der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit.

(2) Zur Feststellung der in Österreich ansässigen institutionellen Einheiten, die im Ausland ansässige Unternehmen und Niederlassungen kontrollieren, hat die Bundesanstalt die gemäß Abs. 1 Z 1 erhobenen Daten mit jenen des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu verknüpfen.

Schlagworte

Verwaltungsdaten, Leistungsstatistik, Produktionsbereich

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20012026

Dokumentnummer

NOR40247238

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