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§ 3 Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den lokalen Evidenzen gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.2022

Durchführung der automatisierten Datenübermittlung

§ 3.

(1) Die in § 46a Abs. 2 Z 5 lit. a bis h des FLAG 1967 genannten Daten sind dem Finanzamt Österreich im Wege der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen Schnittstelle zum Register- und Systemverbund aus den lokalen Evidenzen gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (BilDokG 2020) betreffend die in § 2 Z 1 BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen monatlich automatisiert zu übermitteln.

(2) Anlassfallbezogene Abfragen des Finanzamtes Österreich an die vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebene Schnittstelle zum Register- und Systemverbund sind laufend automatisiert möglich.

Schlagworte

Registerverbund

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2022

Gesetzesnummer

20012018

Dokumentnummer

NOR40247158

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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