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§ 16 HVDC Anforderungs-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Robustheit von HGÜ-Systemen

§ 16.

Änderungen der Netzbedingungen im Rahmen des Art. 33 der Verordnung (EU) 2016/1447 bei denen HGÜ-Systeme einen stabilen Betrieb aufrechterhalten müssen, werden zwischen dem relevanten ÜNB und dem Eigentümer des HGÜ-Systems im Netzzugangsvertrag vereinbart. Ein stabiler Betrieb muss mindestens für folgende Änderungen der Netzbedingungen sichergestellt werden:

  1. 1. Ausfall relevanter Kommunikationssysteme;
  2. 2. Umschaltung zwischen unterschiedlichen Regelmodi des HGÜ-Systems;
  3. 3. Änderungen der Netztopologie;
  4. 4. Änderungen der Lastflussbedingungen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2022

Gesetzesnummer

20012017

Dokumentnummer

NOR40247150

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