vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 HVDC Anforderungs-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Fähigkeit zur Dämpfung von Leistungspendelungen

§ 15.

(1) Ergänzend zu Art. 30 der Verordnung (EU) 2016/1447 wird für HGÜ-Systeme festgelegt, dass diese in der Lage sein müssen, Leistungspendelungen mindestens im Frequenzbereich 0,1 bis 2,0 Hz aktiv zu dämpfen.

(2) Die erstmaligen Einstellungen und nachfolgende Änderungen für die Regelungsparameter sind zwischen dem relevanten ÜNB und dem Eigentümer des HGÜ-Systems im Rahmen des Netzzugangsvertrags zu vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2022

Gesetzesnummer

20012017

Dokumentnummer

NOR40247149

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)