1. Zum Inkrafttreten vgl. Art. 24. 2. Gilt für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (vgl. Art. 25).
Artikel 7
Ausbau des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots
(1) Entsprechend dem Barcelona-Ziel der Europäischen Union sollen im Interesse der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dem regionalen Bedarf entsprechend für 33 Prozent der unter Dreijährigen Plätze in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen zur Verfügung stehen. Insbesondere ist dabei die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende Kinderbildung und -betreuung zu berücksichtigen.
(2) Zur Umsetzung dieses Ziels sind die Anzahl der Plätze für unter Dreijährige in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen und bei Tageseltern zu erhöhen und die Öffnungszeiten zu erweitern und zu flexibilisieren. Weiters ist der Betreuungsschlüssel zu verbessern.
(3) Für drei- bis sechsjährige Kinder sollen zur Beseitigung regionaler Defizite Anreize für die qualifizierte Ganztagesbetreuung, die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbar ist, geschaffen und Betreuungsschlüssel verbessert werden.
(4) Zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf können die Träger geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen abgestufte Betreuungszeitmodelle und altersübergreifende Gruppen anbieten.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024
Gesetzesnummer
20012012
Dokumentnummer
NOR40247073
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