1. Zum Inkrafttreten vgl. Art. 24. 2. Gilt für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (vgl. Art. 25).
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für diese Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. „Geeignete elementare Bildungseinrichtungen“ sind öffentliche und private elementare Bildungseinrichtungen, die auf Basis landesgesetzlicher Bestimmungen eingerichtet sind (Bewilligung, Anzeige der Betriebsaufnahme, Nichtuntersagung), sofern diese eine sprachliche Förderung gemäß Z 8 lit. a in der Bildungssprache Deutsch nachweisen – dies ist auch an elementaren Bildungseinrichtungen mit anderen Bildungssprachen als Deutsch möglich – und die in Artikel 3 genannten Bildungsaufgaben erfüllen.
- 2. „Fachkräfte in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen“ sind:
- a) leitende Elementarpädagoginnen und -pädagogen: sind für die Organisation, Administration, Koordination und Teamführung an der elementaren Bildungseinrichtung verantwortlich und tragen die pädagogische Verantwortung für die Einrichtung;
- b) Elementarpädagoginnen und -pädagogen: tragen Verantwortung für eine Gruppe in einer elementaren Bildungseinrichtung;
- c) sonstiges qualifiziertes Personal: in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen für spezielle Tätigkeiten wie insbesondere die Umsetzung der frühen sprachlichen Förderung oder für die Betreuung von Kleinkindern eingesetztes Personal.
- 3. „Tageseltern“ sind Personen mit einer facheinschlägigen Ausbildung sowie einer behördlichen Bewilligung im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes, die regelmäßig für einen Teil des Tages die entgeltliche Betreuung von Kindern übernehmen.
- 4. „Träger geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen“ sind jene Gebietskörperschaften, natürliche oder juristische Personen, die für die Bereitstellung der räumlichen, sachlichen und personellen Erfordernisse zum Betrieb einer geeigneten elementaren Bildungseinrichtung verantwortlich sind.
- 5. „Tageselternorganisationen“ sind jene natürlichen oder juristischen Personen, die Tageseltern beschäftigen, fachlich betreuen, fortbilden und vermitteln.
- 6. Pädagogische Grundlagendokumente sind:
- a) der „Bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan“ für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich: enthält Bildungsbereiche für die qualitätsvolle pädagogische Arbeit in elementaren Bildungseinrichtungen;
- b) der „Leitfaden zur sprachlichen Bildung und Förderung am Übergang von elementaren Bildungseinrichtungen in die Volksschule“: ist Grundlage für die Begleitung und Dokumentation individueller sprachbezogener Bildungsprozesse;
- c) das „Modul für Fünfjährige“: zielt auf den Erwerb grundlegender Kompetenzen am Übergang zur Schule ab;
- d) Der „Werte- und Orientierungsleitfaden – Werte leben, Werte bilden. Wertebildung in der frühen Kindheit“: ist ein bundesländerübergreifender verpflichtender Leitfaden, der auf die Vermittlung grundlegender Werte der österreichischen Gesellschaft in kindgerechter Form abzielt;
- e) Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern;
- f) sonstige Dokumente, die im Laufe der Vereinbarungsperiode erarbeitet werden und vom Bund mit Zustimmung der Länder zur Verfügung gestellt werden.
- 7. Die „Bildungssprache Deutsch“ ist die in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen verwendete Sprache bzw. in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen mit anderen Bildungssprachen als Deutsch die zusätzlich geförderte Sprache, welche im Umgang des Personals mit den betreuten Kindern und den Kindern untereinander im Fokus steht.
- 8. Die Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen umfasst die
- a) „frühe sprachliche Förderung“: pädagogisch unterstützende Maßnahmen im Bereich der Förderung der Bildungssprache Deutsch, die in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen gesetzt werden;
- b) die „Förderung des Entwicklungsstandes“: wissenschaftlich geleitete ganzheitliche Förderung bestimmter Entwicklungsaspekte der Kinder, die die Entwicklung der Sprachkompetenz unterstützen (zB Förderung der Mehrsprachigkeit, Förderung der Sprachen der anerkannten Volksgruppen, Motorik, sozial-emotionale Entwicklung, schulische Vorläuferfertigkeiten, bereichsspezifisches Wissen).
- 9. Das „Ergebnis der frühen sprachlichen Förderung“ ist die Anzahl der Kinder, die bei der ersten Beobachtung im Alter von vier oder fünf Jahren zu Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres einen Sprachförderbedarf haben und nach Durchführung der Sprachfördermaßnahme einen solchen nicht mehr aufweisen. Das Ergebnis bezieht sich auf den Zeitraum eines Kindergartenjahrs, es weist keinen Personenbezug auf und bildet die Basis für die Ermittlung der Wirkungskennzahl.
- 10. Die „Wirkungskennzahl“ der frühen sprachlichen Förderung ist der prozentuelle Zahlenwert, um den sich der Sprachförderbedarf nach den durchgeführten Fördermaßnahmen im Zeitraum eines Kindergartenjahres, gemessen an der Anzahl der Kinder, verringert hat. Datengrundlage dafür ist das Ergebnis der frühen sprachlichen Förderung gemäß Z 9.
- 11. Das „Kindergartenjahr“ ist der Zeitraum zwischen 1. September und 31. August des Folgejahres.
- 12. „Öffnungszeiten elementarer Bildungseinrichtungen entsprechend der VIFKriterien“ sind solche, die mit einer Vollbeschäftigung der Erziehungsberechtigten vereinbar sind im Umfang von mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr, mindestens 45 Stunden wöchentlich, jedenfalls werktags von Montag bis Freitag an vier Tagen pro Woche zu mindestens 9,5 Stunden pro Tag und einem Angebot an Mittagessen.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024
Gesetzesnummer
20012012
Dokumentnummer
NOR40247068
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