1. Zum Inkrafttreten vgl. Art. 24. 2. Gilt für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (vgl. Art. 25).
ABSCHNITT I
Zielsetzungen, Begriffsbestimmungen und Bildungsaufgaben
Artikel 1
Allgemeines, Zielsetzungen und Umsetzungsmaßnahmen
(1) Die Vertragsparteien bekennen sich dazu, dass Kinderbildungs- und –betreuungsangebote in elementaren Bildungseinrichtungen sowie bei Tageseltern einen unverzichtbaren Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf und damit zur Gleichberechtigung der Geschlechter leisten. Die elementare Bildung bildet den Grundstein für eine positive Bildungslaufbahn, verbessert Bildungschancen und leistet durch die frühzeitige Förderung in der deutschen Sprache einen wesentlichen Beitrag zur Integration von Kindern mit Migrationshintergrund in die österreichische Gesellschaft.
(2) Auch im Hinblick auf die Abfederung der Folgen der Covid‑19 Pandemie ist der Zugang zu elementaren Bildungseinrichtungen essentiell, weswegen im Aufbau- und Resilienzplan der EU (RRF) Mittel für den Ausbau der elementarpädagogischen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden.
(3) Elementare Bildungsangebote sollen das Kindeswohl ganzheitlich fördern und zeitgemäßen fachlichen Standards und wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen sowie die familiale Bildung ergänzen. Die Bildung und Betreuung von Kindern in elementaren Bildungseinrichtungen erfolgt in Zusammenarbeit zwischen Kindern, Erziehungsberechtigten, Fachkräften in den Bildungseinrichtungen und Rechtsträgern unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls.
(4) Familien erhalten durch die Familien- und Sozialleistungen der Gebietskörperschaften finanzielle Unterstützung sowie einen Lastenausgleich für die Leistungen, die sie gesamtgesellschaftlich durch die Erziehung ihrer Kinder erbringen. Der beitragsfreie Besuch von elementaren Bildungseinrichtungen während der Besuchspflicht soll Familien weiter entlasten.
(5) Eine gesicherte Versorgung mit Betreuungsplätzen ist für viele berufstätige Eltern Voraussetzung für eine Erwerbstätigkeit und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Daher ist unter Berücksichtigung des Bedarfs und regionaler Gegebenheiten ein qualitätsvolles und leistbares elementares Bildungsangebot in einem solchen Ausmaß anzustreben, dass eine Vollzeitbeschäftigung von Eltern möglich ist. Vor diesem Hintergrund sind die vom Bund im Rahmen dieser Vereinbarung gewährten Zweckzuschüsse für ein flächendeckendes Betreuungsangebot zu verwenden.
(6) Vor diesem Hintergrund kommen die Vertragsparteien über folgende Punkte überein:
- 1. Flächendeckendes Betreuungsangebot: Ziel ist die Schaffung eines flexiblen, flächendeckenden und ganzjährigen Angebots an bedarfsgerechten und qualitativ hochwertigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für alle Familien, die es wollen;
- 2. Flächendeckender Ausbau, insbesondere von Plätzen für unter Dreijährige und Fokus auf noch unterversorgte Regionen;
- 3. Verlängerung und Flexibilisierung der Öffnungszeiten: Öffnungszeiten, die mit einer Vollbeschäftigung von Eltern vereinbar sind (VIFkonform) sowie Angebote zu Randzeiten;
- 4. Sprachliche Frühförderung: Gezielte frühzeitige Förderung der Bildungssprache Deutsch, insbesondere bei Kindern mit Migrationshintergrund, als Grundlage für eine erfolgreiche Bildungslaufbahn;
- 5. Qualitativ durchgängig hochwertige Angebote für alle Kinder in den geförderten Einrichtungen.
(7) Ziele dieser Vereinbarung sind:
- 1. die Stärkung elementarer Bildungseinrichtungen in ihrer Rolle als erste Bildungsinstitution im Leben eines Kindes;
- 2. die ganzheitliche Förderung der Kinder nach dem bundesländerübergreifenden Bildungsrahmenplan, insbesondere in der Bildungssprache Deutsch, in mathematisch-technischen und naturwissenschaftlichen Kompetenzen als Grundlage für eine erfolgreiche Bildungslaufbahn sowie die Förderung des psychosozialen und physischen Entwicklungsstandes der Kinder unter besonderer Berücksichtigung der altersgerechten Bewegungsförderung und der Förderung im künstlerisch- und musisch-kreativen sowie emotionalen Bereich;
- 3. die Erleichterung des Eintritts in die Volksschule im Sinne eines Übergangsmanagements und die Erhöhung der Bildungschancen der Kinder für ihr weiteres Bildungs- und Berufsleben, unabhängig von ihrer sozioökonomischen und kulturellen Herkunft;
- 4. die Bildung und Erziehung der Kinder nach bundesweit abgestimmten empirisch belegten pädagogischen Konzepten unter besonderer Berücksichtigung ihres jeweiligen Alters, ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer individuellen Bedürfnisse;
- 5. die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und damit verbunden die Gleichstellung der Geschlechter;
- 6. die Anerkennung und Vermittlung der grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen sowie durch Tageseltern.
(8) Zur Erreichung dieser Ziele sollen insbesondere folgende Umsetzungsmaßnahmen ergriffen werden:
- 1. die Förderung des Entwicklungsstandes und die besondere Förderung von Kindern mit mangelnden Kenntnissen der Bildungssprache Deutsch von Beginn der Betreuung an, insbesondere in den letzten beiden Kindergartenjahren vor Beginn der Schulpflicht;
- 2. die bedarfsorientierte Schaffung eines ganztägigen und ganzjährigen Angebotes an Plätzen in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen unter Bedachtnahme auf das Barcelona-Ziel der Europäischen Union für unter Dreijährige und den Ausbau von VIFkonformen elementaren Bildungseinrichtungen für Drei- bis Sechsjährige;
- 3. der beitragsfreie Besuch für 20 Wochenstunden von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im letzten Kindergartenjahr vor Beginn der Schulpflicht;
- 4. die altersadäquate und kindgerechte Vermittlung der grundlegenden Wertvorstellungen der österreichischen Gesellschaft anhand eines bundesweiten Werte- und Orientierungsleitfadens;
- 5. das Setzen pädagogischer Maßnahmen, um Kinder in mathematisch-technischen und naturwissenschaftlichen Kompetenzen zu stärken, sowie den künstlerisch- und musisch-kreativen, emotionalen, psychosozialen und physischen Entwicklungsstand der Kinder zu fördern.
Schlagworte
Kinderbildungsangebot, Aufbauplan, Familienleistung, Bildungsangebot, Bildungsleben, Werteleitfaden
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024
Gesetzesnummer
20012012
Dokumentnummer
NOR40247067
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