§ 2.
Die Monographien und Texte des vierten Nachtrags zur zehnten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2020, Nachtrag 10.4, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des fünften Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, zehnte Ausgabe 2020, Nachtrag 10.5, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2022
Gesetzesnummer
20011999
Dokumentnummer
NOR40246892
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)