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§ 2 74. Nachtrag zum Arzneibuch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.2022

§ 2.

Die Monographien und Texte des vierten Nachtrags zur zehnten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2020, Nachtrag 10.4, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des fünften Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, zehnte Ausgabe 2020, Nachtrag 10.5, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022

Gesetzesnummer

20011999

Dokumentnummer

NOR40246892

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