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§ 11 Kunststoffverfahrenstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Fachgespräch

§ 11.

(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei können die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person berücksichtigt werden. Bei der Prüfung sind Fragen über Qualitätsmanagement, einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung miteinzubeziehen.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
  2. 2. professionelle Gesprächsführung.

(4) Die Dauer des Fachgespräches beträgt für jede zur Prüfung antretende Person mindestens 15 und maximal 20 Minuten. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistungder zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011993

Dokumentnummer

NOR40246853

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