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§ 15 Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Gegenstand Tischlereitechnik – Schwerpunkt Planung

§ 15.

(1) Die Prüfung dieses Gegenstandes im Schwerpunkt Planung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. Der Gegenstand Tischlereitechnik ist mit einer Gesamtnote zu bewerten.

(2) Dabei hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person nachfolgende Kompetenzen in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags nachzuweisen:

  1. 1. Einrichtungen oder Möbel unterschiedlicher Räume zu planen, mit vorhandenen Einrichtungsgegenständen abzustimmen und Handskizzen von Einrichtungssituationen zu zeichnen,
  2. 2. Planungen zwei- oder dreidimensional darzustellen und an unterschiedliche Zielgruppen anzupassen,
  3. 3. Unterlagen für die Fertigung und Kalkulation zu erstellen (zB fertigungsgerechte Konstruktionszeichnungen, Stücklisten, Bestelllisten oder Optimierungen von Zuschnitten),
  4. 4. Beschreibungen von anzubietenden Leistungen zu erstellen oder Zeit- und Materialabschätzungen durchzuführen.

(3) Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. anforderungsgerechte Umsetzung,
  2. 2. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit.

(4) Die Aufgaben im praktischen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 120 Minuten bearbeitet werden können. Der praktische Teil der Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.

(5) Im Rahmen des mündlichen Teils sind die erarbeiteten Inhalte vor der gesamten Prüfungskommission zu präsentieren. Im Anschluss daran hat die Prüfungskommission die Möglichkeit, Fragen zur weitergehenden Bearbeitung der Inhalte zu stellen.

(6) Für die Bewertung des mündlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechte Präsentation und
  2. 2. professionelle Gesprächsführung.

(7) Der mündliche Prüfungsteil soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person zumindest zehn Minuten dauern. Er ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Schlagworte

Zeitabschätzung

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011992

Dokumentnummer

NOR40246824

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