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§ 6 Tischlerei-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Gegenstand Grundlagen der Tischlerei

§ 6.

(1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Werk- und Hilfsstoffe,
  2. 2. lösbare und unlösbare Verbindungen,
  3. 3. manuelle und maschinelle Materialbearbeitung, Oberflächenveredelung und Reparatur,
  4. 4. Abstimmung, Zusammenbau und Montage,
  5. 5. Funktionen und Konstruktionen,
  6. 6. Qualitätskontrollen und Qualitätssicherung,
  7. 7. Sicherheit (Arbeits- und Maschinensicherheit) und Umweltschutz.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011991

Dokumentnummer

NOR40246799

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