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§ 2 Tischlerei-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Berufsprofil

§ 2.

(1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Beruf Tischlerei über folgende berufliche Kompetenzen:

(2) GemeinsamerfachlicherKompetenzbereich:Tischlerarbeiten

Die Fachkraft im Beruf Tischlerei gestaltet Werkstücke und berücksichtigt dabei facheinschlägige Gestaltungsgrundsätze sowie die Wirkung von verschiedenen Materialien, Oberflächen, Formen, Licht und Farbe. Sie erstellt Skizzen und fertigungsgerechte Zeichnungen, auch unter Einsatz branchenspezifischer Konstruktionssoftware (zB Computer Aided Design-CAD). In Auftragsunterlagen und technischen Zeichnungen erkennt sie unvollständige und inkorrekte Angaben sowie Konstruktionen, die nicht umsetzbar sind. Die Fachkraft sorgt außerdem für die Verwendbarkeit bzw. Einsatzbereitschaft von Materialien, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen, wählt diese aus und bereitet sie vor. Sie rüstet Maschinen bzw. Anlagen zur Materialbearbeitung und Oberflächenveredelung und setzt unterschiedliche Parameter wie zB Drehzahlen. Die Fachkraft bearbeitet und veredelt Materialien, Werkstücke und deren Oberflächen und stellt facheinschlägige lösbare und unlösbare Verbindungen, wie Verleimungen oder Schlitz- und Zapfenverbindungen, her. Dabei führt sie unterschiedliche Verfahren zur Materialbearbeitung und Oberflächenveredelung durch, wie Sägen, Schleifen, Fräsen, Polieren oder Lackieren und bedient Maschinen oder Anlagen unter Berücksichtigung zugehöriger Sicherheitsvorschriften. Im Bereich der Reparatur identifiziert die Fachkraft Schäden und Fehler an Werkstücken, wie zB verzogene Holzelemente oder kaputte Beschläge, wählt Behebungsmöglichkeiten aus und repariert diese fachgerecht. Sie führt Qualitätskontrollen und Funktionsprüfungen durch und setzt entsprechende Maßnahmen wie zB Nachbearbeiten des Werkstückes. Außerdem verpackt sie Werkstücke transportgerecht und stellt Materialien und Geräte zum Transport bereit. Auf Baustellen oder bei der Montage tritt die Fachkraft professionell auf und stimmt sich bei ihren Tätigkeiten mit unterschiedlichen Gewerken ab. Sie informiert unterschiedliche Zielgruppen über Werkstücke, indem sie zum Beispiel bezüglich fachgerechter Pflege berät oder spezielle Funktionen aufzeigt.

(3) Schwerpunktbezogene fachliche Kompetenzbereiche

  1. 1. Allgemeine Tischlerei
  1. 2. Drechslerei

(4) Fachübergreifende Kompetenzbereiche

  1. 1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
  1. 2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
  1. 3. Digitales Arbeiten

Schlagworte

Schlitzverbindung, Langdrechseln, Formdrechseln, Hilfsfuttervorrichtung, Aufbauorganisation

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011991

Dokumentnummer

NOR40246795

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