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ARTIKEL 46 Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2022

ARTIKEL 46

Katastrophenvorsorge und Katastrophenschutz

Die Vertragsparteien erkennen an, dass intern und weltweit ein besseres Risikomanagement im Hinblick auf Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen erforderlich ist. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr gemeinsames Engagement für die Verbesserung von Maßnahmen zur Katastrophenvorbeugung, zur Milderung der Auswirkungen von Katastrophen, zur Vorbereitung auf den Katastrophenfall, zur Katastrophenbewältigung und zur Erholung von Katastrophen als Beitrag zur Stärkung der Resilienz ihrer Gesellschaften und Infrastrukturen sowie für die Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler politischer Ebene bei der Verbesserung des Katastrophenrisikomanagements weltweit.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011985

Dokumentnummer

NOR40246647

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