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ARTIKEL 45 Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2022

ARTIKEL 45

Klimawandel

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Klimawandel ein dringendes globales Anliegen darstellt, das ein kollektives Vorgehen im Einklang mit dem übergeordneten Ziel erfordert, den weltweiten durchschnittlichen Temperaturanstieg auf weniger als 2 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und unbeschadet der Beratungen in anderen Foren kommen die Vertragsparteien überein, unter anderem in folgenden Bereichen von gemeinsamem Interesse zusammenzuarbeiten:

  1. a) Übergang zu Volkswirtschaften mit geringen Treibhausgasemissionen durch Umsetzung länderspezifischer Strategien und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, einschließlich Strategien für grünes Wachstum,
  2. b) Entwicklung, Umsetzung und Anwendung von marktbasierten Mechanismen, insbesondere Emissionshandelssystemen,
  3. c) öffentliche und private Finanzierungsinstrumente für Klimaschutzmaßnahmen,
  4. d) Erforschung, Entwicklung und Einsatz emissionsarmer Technologien und
  5. e) Überwachung von Treibhausgasen und Analyse ihrer Auswirkungen, einschließlich Entwicklung und Umsetzung geeigneter Strategien zur Anpassung.

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren eine weitere Zusammenarbeit im Hinblick auf internationale Entwicklungen in diesem Bereich, insbesondere zur Erreichung von Fortschritten bei der Annahme eines neuen internationalen Übereinkommens für die Zeit nach 2020 gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, und in Bezug auf ergänzende Kooperationsinitiativen, die dazu beitragen würden, die Klimaschutzlücke für den Zeitraum bis 2020 zu schließen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011985

Dokumentnummer

NOR40246646

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