ARTIKEL 32
Bekämpfung illegaler Drogen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um unter anderem durch den Austausch von Informationen, durch Ausbildung oder durch den Austausch bewährter Methoden, einschließlich spezieller Ermittlungstechniken, transnationale kriminelle Netze, die am Drogenhandel beteiligt sind, zu zerschlagen. Besondere Anstrengungen werden unternommen, um die Durchdringung der legalen Wirtschaft durch kriminelle Gruppen zu verhindern.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Gesetzesnummer
20011985
Dokumentnummer
NOR40246633
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