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ARTIKEL 32 Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2022

ARTIKEL 32

Bekämpfung illegaler Drogen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um unter anderem durch den Austausch von Informationen, durch Ausbildung oder durch den Austausch bewährter Methoden, einschließlich spezieller Ermittlungstechniken, transnationale kriminelle Netze, die am Drogenhandel beteiligt sind, zu zerschlagen. Besondere Anstrengungen werden unternommen, um die Durchdringung der legalen Wirtschaft durch kriminelle Gruppen zu verhindern.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011985

Dokumentnummer

NOR40246633

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