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ARTIKEL 22 Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2022

ARTIKEL 22

Zoll

(1) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit im Zollbereich, einschließlich in Bezug auf Handelserleichterungen, um die Zollverfahren weiter zu vereinfachen und zu harmonisieren und ein gemeinsames Vorgehen im Kontext der einschlägigen internationalen Initiativen zu fördern.

(2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit, Übereinkünfte über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich zu schließen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011985

Dokumentnummer

NOR40246623

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