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§ 11 IWG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2022

Praktische Vorkehrungen

§ 11.

(1) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen. Insbesondere haben sie:

  1. 1. Bestandslisten der Dokumente online verfügbar zu machen, sofern dies nicht mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist;
  2. 2. Dokumente in einem offenen und maschinenlesbaren Format mit den zugehörigen Metadaten online verfügbar zu machen und mit dem InternetPortal data.gv.at zu verknüpfen, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt; soweit möglich, haben die öffentlichen Stellen dafür zu sorgen, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann;
  3. 3. auf Anfrage Auskünfte und Informationen bereitzustellen.

(2) Öffentliche Unternehmen, Forscher, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen, etwa

  1. 1. Bestandslisten der wichtigsten Dokumente online verfügbar zu machen, sofern dies nicht mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist;
  2. 2. die wichtigsten Dokumente in einem offenen und maschinenlesbaren Format mit den zugehörigen Metadaten online verfügbar zu machen und mit dem Internet-Portal data.gv.at zu verknüpfen, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt; soweit möglich, haben die öffentlichen Unternehmen, Forscher, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen dafür zu sorgen, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann, oder
  3. 3. auf Anfrage Auskünfte und Informationen bereitzustellen.

(3) Öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen haben, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zumindest einen Open Data-Beauftragten bzw. eine Open Data-Beauftragte zu bestellen, der bzw. die über ausreichende Ressourcen verfügt, um seine bzw. ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen zu können. Die bestellte Person hat in ihrer Funktion als zentraler Ansprechpartner bzw. zentrale Ansprechpartnerin in der betroffenen öffentlichen Stelle oder dem betroffenen öffentlichen Unternehmen auf die Identifizierung, Bereitstellung und Weiterverwendung der offenen Daten hinzuwirken. Im Bereich der öffentlichen Stelle Bund ist jedenfalls in jedem Bundesministerium ein eigener Open Data-Beauftragter bzw. eine eigene Open Data-Beauftragte zu bestellen. Öffentliche Stellen, die zueinander ein sachliches und organisatorisches Naheverhältnis aufweisen, sowie öffentliche Unternehmen können einen gemeinsamen Open Data-Beauftragten bzw. eine gemeinsame Open Data-Beauftragte bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011973

Dokumentnummer

NOR40246435

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