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§ 5 ZT-WO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2022

Einspruchsverfahren

§ 5.

(1) Bis längstens zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten kann jeder Wahlberechtigte wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich bei der Wahlkommission Einspruch erheben. Über Einsprüche hat die Wahlkommission innerhalb einer Woche nach Ende der Einspruchsfrist zu entscheiden und hierauf den Einspruchswerber und den Betroffenen vom Beschluss zu verständigen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(2) Nach Auflegung der Wählerlisten dürfen Änderungen, soweit es nicht die Berichtigung von Schreib- und Formfehlern betrifft, nur auf Grund von Entscheidungen über Einsprüche durchgeführt werden. Nach Beendigung des Einspruchsverfahrens sind die Wählerlisten abzuschließen.

Schlagworte

Schreibfehler

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011971

Dokumentnummer

NOR40246397

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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