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§ 4 ZT-WO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2022

Wählerlisten

§ 4.

(1) Die Länderkammer hat der Wahlkommission innerhalb einer Woche nach Ausschreibung der Wahl für jeden Wahlkörper ein Verzeichnis der ordentlichen und außerordentlichen Kammermitglieder zu übergeben, wobei nach diesem Zeitpunkt neu eintretende Kammermitglieder außer Betracht bleiben. Dieses Verzeichnis hat für jedes Mitglied anzugeben:

  1. 1. den Vor- und Zunamen,
  2. 2. in der Sektion Ingenieurkonsulenten das Fachgebiet der Befugnis,
  3. 3. ob die Befugnis ausgeübt wird oder ruht,
  4. 4. den Kanzleisitz in Österreich, bei ruhender Befugnis den Wohnsitz oder bei Kanzleisitz im Ausland die Kammerzugehörigkeit, und
  5. 5. sonstige, zur Beurteilung des Wahlrechtes erforderliche Umstände.

(2) Die Wahlkommission hat die Verzeichnisse spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zwei Wochen lang als Wählerlisten zur Einsicht aufzulegen.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011971

Dokumentnummer

NOR40246396

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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