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§ 24 ZT-WO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2022

4. Abschnitt

Mandatszahlen

§ 24.

(1) In der Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland besteht der Sektionsvorstand der Sektion Architekten aus 15 Mitgliedern, der Sektionsvorstand der Sektion Ingenieurkonsulenten aus 15 Mitgliedern; in der Ziviltechnikerkammer für Oberösterreich und Salzburg besteht der Sektionsvorstand der Sektion Architekten aus 13 Mitgliedern, der Sektionsvorstand der Sektion Ingenieurkonsulenten aus 13 Mitgliedern; in der Ziviltechnikerkammer für Steiermark und Kärnten besteht der Sektionsvorstand der Sektion Architekten aus 10 Mitgliedern, der Sektionsvorstand der Sektion Ingenieurkonsulenten aus 15 Mitgliedern; in der Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg besteht der Sektionsvorstand der Sektion Architekten aus 9 Mitgliedern, der Sektionsvorstand der Sektion Ingenieurkonsulenten aus 12 Mitgliedern.

(2) In der Bundessektion Architekten entfallen auf die Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland 4 Delegierte, auf die Ziviltechnikerkammer für Oberösterreich und Salzburg 1 Delegierter, auf die Ziviltechnikerkammer für Steiermark und Kärnten 1 Delegierter und auf die Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg 1 Delegierter.

In der Bundessektion Ingenieurkonsulenten entfallen auf die Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland 3 Delegierte, auf die Ziviltechnikerkammer für Oberösterreich und Salzburg 2 Delegierte, auf die Ziviltechnikerkammer für Steiermark und Kärnten 2 Delegierte und auf die Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg kein Delegierter.

(3) Der als Organ eingerichtete Rat der außerordentlichen Mitglieder besteht aus jeweils einem Delegierten pro 200 außerordentlichen Mitgliedern. Hierbei ist der Stand der außerordentlichen Mitglieder zum 1. Jänner jenes Jahres maßgebend, in das der Beginn der neuen Funktionsperiode fällt.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011971

Dokumentnummer

NOR40246416

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