2. Abschnitt
Wahlen der Länderkammern Ermittlung des Kammervorstandes der Länderkammer
§ 19.
Nach Feststehen des Wahlergebnisses zum Sektionsvorstand hat der Wahlkommissär jene Mitglieder der Sektionsvorstände, die zugleich Mitglied des Kammervorstandes sind, zu ermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Gesetzesnummer
20011971
Dokumentnummer
NOR40246411
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