Verweisungen
§ 9.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022
Gesetzesnummer
20011968
Dokumentnummer
NOR40246045
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