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§ 3 LWA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Einmalzahlung an Sozialhilfe- und Mindestsicherungshaushalte

§ 3.

Der Bund leistet für jede volljährige Person, die im Monat Juni 2022 im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung steht, eine Zuwendung in Höhe von 300 Euro. Mündige Minderjährige, die in einem eigenen Haushalt leben, sind erwachsenen Personen gleichzustellen. Die Unterstützung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar.

Schlagworte

Sozialhilfehaushalt

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20011950

Dokumentnummer

NOR40245238

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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