Einmalzahlung an Sozialhilfe- und Mindestsicherungshaushalte
§ 3.
Der Bund leistet für jede volljährige Person, die im Monat Juni 2022 im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung steht, eine Zuwendung in Höhe von 300 Euro. Mündige Minderjährige, die in einem eigenen Haushalt leben, sind erwachsenen Personen gleichzustellen. Die Unterstützung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar.
Schlagworte
Sozialhilfehaushalt
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
20011950
Dokumentnummer
NOR40245238
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