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§ 2a LWA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2024

Unterstützungsleistungen nach Unwetterkatastrophen

§ 2a.

(1) Zweck der Unterstützungsleistungen ist es, in Härtefällen einen Beitrag zur Abmilderung der längerfristigen Auswirkungen von Unwetterkatastrophen im Bereich Wohnen zu leisten.

(2) Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Wohnraumerhaltung und Wohnraumbeschaffung nach Unwetterkatastrophen sind Personen, die

  1. 1. über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügen,
  2. 2. diesen Wohnsitz katastrophenbedingt nicht nutzen können bzw. konnten und daher Wohnraum benötigen bzw. benötigten und
  3. 3. nicht in der Lage sind, den durch diese Katastrophe ausgelösten Verlust von Wohnraum selbständig mit eigenen Mitteln oder durch Unterstützung Dritter abzuwenden.

(3) Form und Höhe der Unterstützungsleistungen werden in den Richtlinien des Bundes gemäß § 6 geregelt. Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Abs. 2 können auch in Form von Pauschalleistungen geleistet werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

20011950

Dokumentnummer

NOR40265495

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