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§ 6 GDG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Verfahren, Vertrag

§ 6.

(1) Der Einsatz von Mitteln nach diesem Bundesgesetz ist von der Abwicklungsstelle zu prüfen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen über den Einsatz von Mitteln nach diesem Bundesgesetz.

(3) Auf der Grundlage einer positiven Entscheidung ist der Einsatz von Mitteln nach diesem Bundesgesetz in Form einer schriftlichen Zusicherung durch die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vertraglich festzulegen. Im Vertrag sind die Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.

(4) Die Inhalte der Verträge sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20011948

Dokumentnummer

NOR40245229

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