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§ 7 StZRegBehV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.2022

Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG bereits ab Inkrafttreten anwendbar (vgl. § 13). Gemäß § 13 iVm BGBl. II Nr. 340/2023 ab 5.12.2023 anzuwenden.

bPK für die Verwendung im privaten Bereich

§ 7.

(1) Ein Verantwortlicher des privaten Bereichs kann um Errechnung von bPK für die Verwendung im privaten Bereich bei der Stammzahlenregisterbehörde ersuchen, wenn er der Stammzahlenregisterbehörde den Nachweis erbringt, dass

  1. 1. er aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Identität seiner Kundinnen und Kunden festzuhalten hat oder seinen Kundinnen und Kunden eine dem § 14 Abs. 1 zweiter Satz E-GovG entsprechende technische Umgebung zur Verfügung stellt und
  2. 2. personenbezogene Daten in einer der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (im Folgenden: DSGVO) und dem Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 entsprechenden Art und Weise verarbeitet oder übermittelt werden sollen.

Das Ersuchen ist von der Stammzahlenregisterbehörde zu protokollieren.

(2) Für die Errechnung der bPK hat der Verantwortliche der Stammzahlenregisterbehörde seine Stammzahl oder sein bPK sowie jene Daten der betroffenen Person zur Verfügung zu stellen, die gemäß § 16 Abs. 1 MeldeG notwendig sind, um eine eindeutige Zuordnung im ZMR oder im Ergänzungsregister zu erzielen.

(3) Die Stammzahlenregisterbehörde hat die errechneten bPK dem Verantwortlichen zur Verfügung zu stellen.

(4) Für ein Ersuchen gemäß Abs. 1 hat die Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle und die notwendigen Informationen für deren Nutzung zur Verfügung zu stellen, oder eine andere zweckmäßigere Vorgehensweise, insbesondere für die Ausstattung einer gesamten Datenverarbeitung mit bPK, vorzusehen.

(5) Fordert ein Verantwortlicher des privaten Bereichs gemäß § 15 Abs. 1 letzter Satz E-GovG verschlüsselte bPK bei der Stammzahlenregisterbehörde an, sind die gemäß Abs. 1 bis 4 errechneten bPK nur verschlüsselt zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024

Gesetzesnummer

20011934

Dokumentnummer

NOR40245063

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