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§ 20 PEPP-Vollzugsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2022

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 20.

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

20011921

Dokumentnummer

NOR40244737

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