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§ 20 OB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2022

Übergangsbestimmungen

§ 20.

(1) §§ 4, 5, 6 und 7 Abs. 1 sind für jene Abbaubereiche von Tagbauen, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gewinnungsbetriebsplan genehmigt ist oder als genehmigt gilt, erst ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung einzuhalten.

(2) § 7 Abs. 2 gilt nicht für Endböschungen, die Gegenstand eines Gewinnungsbetriebsplanes sind, der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden ist oder als genehmigt gilt, sowie für Endböschungen in Abbaubereichen von Tagbauen, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Abschlussbetriebsplan genehmigt worden ist (§ 114 Abs. 1 MinroG).

(3)  Hinweistafeln gemäß § 9 Abs. 2 müssen erst ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung § 10 entsprechen.

(4) § 12 gilt nicht für jene Abbaubereiche von Tagbauen, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gewinnungsbetriebsplan genehmigt ist oder als genehmigt gilt.

(5) Bestehende Fahrbücher müssen erst ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung § 17 entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20011916

Dokumentnummer

NOR40244622

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