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§ 1 OB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2022

Ziele

§ 1.

Ziele dieser Verordnung sind

  1. 1. der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen,
  2. 2. der Schutz von fremden, der bzw. dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen,
  3. 3. der Schutz der Umwelt,
  4. 4. der Schutz von Lagerstätten und
  5. 5. der Schutz der Oberfläche sowie die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20011916

Dokumentnummer

NOR40244603

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