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§ 14 OB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2022

Brandschutz

§ 14.

(1) Es müssen technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um Brände zu verhüten, zu erkennen, zu bekämpfen und deren Ausbreitung zu verhindern.

(2) Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig sein. Feuerlöscher müssen mindestens alle zwei Jahre auf den ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20011916

Dokumentnummer

NOR40244616

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