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§ 1 NGPV 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.5.2022

Einstufung als erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper

§ 1.

Die in den Anlagen 1 bis 4 angeführten Gewässerabschnitte werden auf Basis der Darlegungen im aktualisierten Planungsdokument „Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2021“ (NGP 2021), entsprechend den in § 30b Abs. 1 Z 1 und 2 WRG 1959 festgelegten Kriterien, als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper eingestuft.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022

Gesetzesnummer

20011898

Dokumentnummer

NOR40244123

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