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§ 2 VO Antragsfristenverlängerung FKZ 800.000 und Verlustersatz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2022

Verlängerung der Antragsfrist für die zweite Tranche des FKZ 800.000 für Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben

§ 2.

(1) Unternehmen, die im Rahmen der ersten Tranche nach Punkt 5.3.1 lit. a VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 einen Antrag auf Auszahlung eines FKZ 800.000 gestellt haben, die aber weder ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, auch im Rahmen der zweiten Tranche nach Punkt 5.3.1 lit. b VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 bis zum 31. März 2022 einen Antrag beziehungsweise ein Auszahlungsersuchen zu stellen, noch den im Rahmen der ersten Tranche gestellten Antrag auf Auszahlung zurückgezogen und einen eventuell bereits erhaltenen Auszahlungsbetrag an die COFAG zurückgezahlt haben, können im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 den fehlenden Antrag beziehungsweise das fehlende Auszahlungsersuchen bei der COFAG einbringen. Rückforderungsansprüche der COFAG aufgrund des FKZ 800.000, der aufgrund des im Rahmen der ersten Tranche eingebrachten Antrags gewährt wurde, sind vorrangig mit dem FKZ 800.000, der aufgrund des im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 eingebrachten Antrags beziehungsweise Auszahlungsersuchens zu gewähren ist, zu verrechnen.

(2) Unternehmen, die im Rahmen der zweiten Tranche nach Punkt 5.3.1 lit. b VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 bis zum 31. März 2022 einen Antrag beziehungsweise ein Auszahlungsersuchen gestellt haben, können diesen Antrag beziehungsweise dieses Auszahlungsersuchen durch Einbringung eines weiteren solchen Antrags beziehungsweise solchen Auszahlungsersuchens im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 abändern.

(3) Für im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 gestellte Anträge beziehungsweise Auszahlungsersuchen und die Gewährung des FKZ 800.000 aufgrund dieser Anträge beziehungsweise Auszahlungsersuchen sind die Bestimmungen der VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022

Gesetzesnummer

20011888

Dokumentnummer

NOR40243834

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