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§ 2 Regelung der Beziehungen im Bereich der sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Provinz Québec

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2022

§ 2.

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Rahmen seines Wirkungsbereichs die geeigneten Maßnahmen zu treffen, die die Sicherstellung der Anwendung der in der Anlage angeschlossenen Vereinbarung zum Ziel haben, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

20011882

Dokumentnummer

NOR40243742

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