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§ 1 Regelung der Beziehungen im Bereich der sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Provinz Québec

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2022

§ 1.

Die angeschlossene Vereinbarung in deutscher Sprache (Anlage 1) und französischer Sprache (Anlage 2) (Anm.: nicht dokumentiert) ist von den in ihrem Artikel 1 genannten zuständigen Behörden und Trägern anzuwenden. Die in dieser Vereinbarung umschriebenen Ansprüche und Leistungen können ab dem in Artikel 32 dieser Vereinbarung genannten Zeitpunkt auf Grund dieses Bundesgesetzes geltend gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

20011882

Dokumentnummer

NOR40243741

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