Gegenstand des Energiekostenausgleichs
§ 1.
(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die finanzielle Entlastung von Haushalten durch einen Gutschein in Höhe von 150 Euro zur Verminderung der Kostenbelastung aus einer Stromrechnung (Energiekostenausgleich).
(2) Auf den Energiekostenausgleich besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Der Energiekostenausgleich ist von der Einkommensteuer befreit und gehört auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge. § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022, ist auf ihn nicht anzuwenden.
(4) Der Energiekostenausgleich gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2019.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022
Gesetzesnummer
20011879
Dokumentnummer
NOR40243610
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