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§ 22 Metalltechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Fachzeichnen

§ 22.

(1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat eine Fertigungszeichnung eines mechanischen Werkstückes per Hand zu erstellen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit.

(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022

Gesetzesnummer

20011863

Dokumentnummer

NOR40243152

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