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§ 13 Metalltechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Fachliche Kompetenzbereiche in den Spezialmodulen

§ 13.

(1) Zum Erwerb der in den jeweiligen Berufsprofilergänzungen gemäß den in den §§ 14 bis 17 angeführten beruflichen Kompetenzen, werden die jeweilig folgenden Berufsbilder der Spezialmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen der Spezialmodule angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.

(3) Mit dem positiven Abschluss des Spezialmodules verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Metalltechnik über die in den folgenden Paragrafen festgelegten ergänzenden beruflichen Kompetenzen.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022

Gesetzesnummer

20011863

Dokumentnummer

NOR40243143

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